Coronavirus & Entgeltfortzahlung: Lohnfortzahlung bei Quarantäne gestrichen?

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Bisher konnten Mitarbeiter, die aufgrund von Quarantäneanordnungen arbeitsunfähig sind und dadurch finanzielle Einbußen erleiden, eine Entschädigung erhalten. Konkret streckt der Arbeitgeber die Zahlung zum Zeitpunkt der Zahlung vor – und kann dann die staatliche Geldrückerstattung beantragen.

In den Medien wird aktuell darüber berichtet, dass es demnächst keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte mehr geben wird, wenn sie in eine Corona-Quarantäne müssen. Sollte damit Druck auf bisher Ungeimpfte aufgebaut werden?


Allerdings handelt es sich hierbei um fehlerhafte Informationen, den so einfach ist die Angelegenheit nicht. Erkrankte erhalten natürlich weiterhin einem gesetzlich geregelten Lohnfortzahlen.
Dazu muss erklärt werden (Quelle: Wikipedia): „Lohnfortzahlung ist die gesetzlich geregelte Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall, während einer Kur und an gesetzlichen Feiertagen. Berechtigt sind ausschließlich angestellte Mitarbeiter für maximal sechs Wochen und nur für die Tage, an denen diese üblicherweise gearbeitet hätten“.
Aufgrund der „Corona-Kriese“ übernahm der Staat zeitweise die Lohnfortzahlung, welcher bisher immer der Arbeitgeber (laut Gesetz von 1994) zahlte. Diese Maßnahme ergriff der Staat zur Entlastung der coronabedingt gebeutelten Wirtschaft.

Jetzt, wo Impfstoffe in Hülle und Fülle verfügbar sind, beendet der Staat sein kleines Hilfsprogramm, die Arbeitgeber sind wieder für die gesetzliche Entgeltfortzahlung zuständig und das Infektionsschutzgesetz nimmt wieder seinen regulären Betrieb auf. Was das bedeutet?

Für Epidemien und Pandemien ist unser deutsches Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständig. Es regelt – zum Wohle aller und zur schnellen Eindämmung tödlicher Ansteckungskrankheiten – viele Dinge im alltäglichen Leben. So auch die Frage, wie mit Personen verfahren wird, die bewusst eine Gefahrensituation für andere Menschen herbei führen – in dem sie beispielsweise leichtfertig mit einer potentiell tödlichen Ansteckungskrankheitu mgehen.

Im Infektionsschutzgesetz ist festgehalten:

Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können.


Es kann gesagt werden: Es ist alles beim Alten geblieben und Druck auf Ungeimpfte wird nicht praktiziert. Infizierte wurden schon in der Antike selektiert, vom regulären Gesetzt ausgegrenzt und um verschiedene Privilegien erleichtert.