(Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung (Bremsen)
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
- bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
- jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.