§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung – eKFV

E-Scooter Prophe Scheibenbremse vorn
E-Scooter Prophe Scheibenbremse vorn

(Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)

§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung (Bremsen)

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die

  1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
  2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
  3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
  4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.