§ 10 Zulässige Verkehrsflächen – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Fahrradweg - auch für E-Scooter nutzbar
Fahrradweg - auch für E-Scooter nutzbar

§ 10 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

§ 10 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) regelt die zulässigen Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge.

In geschlossenen Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur auf baulich angelegten Radwegen fahren, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der StVO). Dies gilt unabhängig davon, ob der Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.

Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten die gleichen Regelungen. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur auf baulich angelegten Radwegen fahren, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege.

In Ausnahmefällen dürfen Elektrokleinstfahrzeuge auch auf anderen Verkehrsflächen fahren, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Radweg nicht befahrbar ist oder wenn ein Elektrokleinstfahrzeug aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht auf dem Radweg fahren kann.

In Leipzig, Deutschland, gelten diese Regelungen ab dem 01. Januar 2024.

Ausnahmen

Von den Regelungen des § 10 eKFV gibt es einige Ausnahmen:

  • Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf anderen Verkehrsflächen fahren, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Radweg nicht befahrbar ist, wenn ein Elektrokleinstfahrzeug aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht auf dem Radweg fahren kann oder wenn die Nutzung des Radwegs zu einer erheblichen Behinderung des übrigen Verkehrs führen würde.
  • Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Fußgängerzonen fahren, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt ist. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Fußgängerzone für den motorisierten Verkehr freigegeben ist.
  • Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen fahren, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt ist. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Gehweg für den motorisierten Verkehr freigegeben ist.

Verstöße

Verstöße gegen die Regelungen des § 10 eKFV können mit einer Geldbuße von bis zu 55 Euro geahndet werden.

Erläuterungen

Die Regelungen des § 10 eKFV sollen die Sicherheit von Elektrokleinstfahrzeugen und anderen Verkehrsteilnehmern gewährleisten. Elektrokleinstfahrzeuge sind im Vergleich zu Fahrrädern und Autos relativ langsam und haben ein geringeres Gewicht. Sie sind daher weniger wendig und können bei Unfällen leichter andere Verkehrsteilnehmer verletzen.

Die Regelung, dass Elektrokleinstfahrzeuge nur auf baulich angelegten Radwegen fahren dürfen, soll dazu beitragen, dass sie nicht in den fließenden Verkehr geraten. Radwege sind in der Regel breiter und weniger stark befahren als Fahrbahnen. Dies verringert das Risiko von Unfällen.

Die Ausnahmeregelungen des § 10 eKFV sollen gewährleisten, dass Elektrokleinstfahrzeuge auch dann noch genutzt werden können, wenn der Radweg nicht befahrbar ist oder wenn die Nutzung des Radwegs zu einer erheblichen Behinderung des übrigen Verkehrs führen würde.

Fazit

Die Regelungen des § 10 eKFV sind wichtig für die Sicherheit von Elektrokleinstfahrzeugen und anderen Verkehrsteilnehmern. Elektrokleinstfahrzeuge sollten daher nur auf baulich angelegten Radwegen gefahren werden. In Ausnahmefällen dürfen sie auch auf anderen Verkehrsflächen fahren, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekannt gegeben werden.