§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Verhaltensregeln: Verboten sind 2 Personen auf dem E-Scooter
Verhaltensregeln: Verboten sind 2 Personen auf dem E-Scooter

(Elektrokleinstfahrzeuge-VerordnungeKFV)

§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinanderfahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

(5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

Zusatzinformationen zur eKFV

E-Scooter - § 11 Allgemeine Verhaltensregeln - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Die eKFV definiert Gesetze und Regeln zum Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen im deutschen Straßenverkehr. Insbesondere für E-Tretroller Halter ist dieses Gesetz wichtig. Deutlich wird dargelegt, welche Veränderungen am Elektro-Scooter erlaubte Modifikationen oder verbotene Modifikationen sind.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie regelt die Zulassung, das Fahren und den Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr. Die eKFV ist am 15. Juni 2019 in Kraft getreten.

Elektrokleinstfahrzeuge sind Fahrzeuge mit einem Elektromotor, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten. Dazu gehören unter anderem E-Scooter, Segways und E-Roller.

Schlusswort

Die Regelungen des § 11 eKFV sind wichtig für die Sicherheit im Straßenverkehr. Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen sollten diese Regelungen beachten, um Unfälle zu vermeiden.