eKFV: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

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Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) regelt die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) auf deutschen öffentlichen Straßen. Sie definiert, was unter Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) zu verstehen ist und welche Bestimmungen für den Betrieb und die Zulassung von ihnen einzuhalten sind.

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einen elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h haben (§ 1 Abs. 1 eKFV).

Selbstbalancierte Fahrzeuge zählen auch zu den EKF, weshalb sie nur nach den in den §§ 2 bis 7 eKFV formulierten Vorschriften auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen.
Für das Führen von Elektrokleinstfahrzeugen im deutschen Straßenverkehr gelten die Vorschriften der StVO (§ 9 eKFV).

Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

  • Es muss eine Lenk- oder Haltestange vorhanden sein.
  • Die Nennleistung darf 500 Watt nicht übersteigen.
  • Das Elektrokleinstfahrzeug darf maximal 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang sein.
  • Das Leergewicht (ohne Fahrer) darf 55 kg nicht überschreiten.

Zum Betrieb eines Elektrokleinstfahrzeug auf den öffentlichen Straßen sind eine Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis erforderlich. Das kann eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) sein.

Das Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und einem Fabrikschild gekennzeichnet sein (§ 2 eKFV).

Versicherungsplakette

Die Versicherungsplakette muss an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden und auf eine Entfernung von mindestens 8 m lesbar sein (§ 3 eKFV).

Zwingende Ausstattungsmerkmale

  • zwei voneinander unabhängige Bremsen
  • Beleuchtung vorn
  • seitlich angebrachte gelbe Rückstrahler an den Rädern
  • eine helltönende Glocke

Diese elektrisch betrieben Fahrzeuge sind keine Elektrokleinstfahrzeuge

Nicht jedes kleines „Elektrofahrzeug“ ist laut eKFV-Verordnung ein Elektrokleinstfahrzeug. Folgende elektrisch angetriebene Fahrzeuge sind keine Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV-Verordnung:

  • Hoverboard, Elektro-Skateboard
  • E-Bike und Pedelec (Fahrrad mit Hilfsmotor)
  • S-Pedelec (Kleinkraftrad)

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